Strafverfolgung
Der Bereich der Strafverfolgung fällt im Wesentlichen in den Bereich der Zuständigkeit von Bund und Ländern. Hier geht es zum einen um das materielle Recht, also die geltenden Gesetze, sowie den Einsatz von Behörden wie Polizei und Justiz.
Die aktuelle Gesetzeslage wird nachfolgend kurz dargestellt.
Inkraft seit: 1. Januar 2002
Das Gesetz schützt die Opfer von häuslicher Gewalt vor allem durch die Möglichkeit, die eigene Wohnung nutzen zu können, ohne sie mit der gewalttätigen Person teilen zu müssen. Entsprechende Entscheidungen treffen die Familiengerichte auf Antrag der Opfer. Das Gesetz kommt allen von häuslicher Gewalt betroffenen Menschen zugute, unabhängig davon, ob es sich um Gewalt in einer (auch gleichgeschlechtlichen) Paarbeziehung oder um Gewalt gegen andere Familienangehörige handelt.
Unter Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes fallen alle vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit einer anderen Person, gleichgültig, ob die Taten im Rahmen einer häuslichen Gemeinschaft erfolgen oder außerhalb. Auch die psychische Gewalt ist durch das Gewaltschutzgesetz erfasst: ausdrücklich, wenn es um Drohungen und unzumutbare Belästigungen geht, mittelbar, wenn sie zu psychischen oder körperlichen Gesundheitsschädigungen geführt hat.
Neuregelung Inkraft seit 10. November 2016
Die so genannte Nichteinverständnislösung verankert den Grundsatz „Nein heißt Nein“ im Sexualstrafrecht. Damit macht sich nach der Reform nicht nur strafbar, wer sexuelle Handlungen mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt. Strafbar ist bereits, wenn sich der Täter über den „erkennbaren Willen“ des Opfers hinwegsetzt. Der „erkennbare Wille“ muss dabei entweder ausdrücklich verbal oder beispielsweise durch Abwehr ausgedrückt werden.
Betroffen sind auch Fälle, in denen der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Diese Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung sind strafbar.
Unter Strafe fällt auch die sexuelle Belästigung. Demnach handelt strafbar, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, etwa durch „Begrapschen“.
Neufassung Inkraft seit 1. Oktober 2021
Das Gesetz definiert die Nachstellung als das beharrliche Aufsuchen der Nähe eines anderen Menschen. Eine Nachstellung liegt ebenfalls vor, wenn jemand mithilfe von Telekommunikationsmitteln oder anderer Methoden oder unter Zuhilfenahme Dritter Kontakt zu dieser Person aufzunehmen versucht.
Inkraft seit 1. Juli 2013
Nach dieser Vorschrift werden Menschen, die andere zur Ehe zwingen oder nötigen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Frau durch Täuschung, Gewalt oder Drohung ins Ausland bringt und sie dort zur Heirat zwingt.
Frauen verlieren ihr Aufenthaltsrecht in der Regel nicht, wenn sie durch eine Zwangsheirat von einer Rückkehr nach Deutschland abgehalten werden. Sie haben vielmehr ein Rückkehrrecht und können ein Visum zur Rückkehr nach Deutschland beziehungsweise die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Inkraft seit 22. Juli 2017
Um die besonders vulnerable Gruppe der Minderjährigen zu schützen, hat der Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen verabschiedet. Das Mindestheiratsalter liegt nun ausnahmslos bei 18 Jahren und gilt sowohl für Personen mit deutscher als auch Personen mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit. Zusätzlich verbietet das Gesetz die Verheiratung oder gar Verlobung von Minderjährigen in einer traditionellen oder religiösen Zeremonie.
Inkraft seit 18. August 2006
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind rechtlich verpflichtet, für ein sicheres Arbeitsumfeld frei von Belästigungen zu sorgen. Das AGG verbietet jede Form der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz als eine Diskriminierung.
Aktuelle Fassung Inkraft: 10. Juni 2021
Wer auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat wird und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, kann einen Anspruch auf Opferentschädigung geltend machen. Dies gilt auch für Hinterbliebene von Personen, die infolge einer Gewalttat verstorben sind.
Ziel ist es, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen solcher Taten auszugleichen.
Auch Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer einer Gewalttat in Deutschland wurden, können rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 die gleichen Entschädigungsleistungen wie deutsche Gewaltopfer erhalten.