Gewaltformen

Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Mädchen und Frauen drückt sich in verschiedener und sehr unterschiedlicher Weise aus. An dieser Stelle erläutern wir die von der Konvention umfassten Gewaltformen in Bezug auf den jeweiligen Konventionsartikel.

Häusliche Gewalt (Artikel 3 der Konvention)

Die Definition von häuslicher Gewalt umfasst alle körperlichen, sexuellen, seelischen oder wirtschaftlichen Gewalttaten, die innerhalb der Familie oder des Haushalts unabhängig von den biologischen oder rechtlich anerkannten familiären Bindungen kommen.

Häusliche Gewalt umfasst hauptsächlich zwei Arten von Gewalt: die Gewalt zwischen Beziehungspartnern, seien es aktuelle oder frühere Ehegatten und Partner bzw. Partnerinnen, und die generationenübergreifende Gewalt, zu der es im Allgemeinen zwischen Eltern und Kindern kommt.

Häusliche Gewalt stellt eine Form von Gewalt dar, die Frauen verhältnismäßig stark betrifft und die durch eine klare Unterscheidung der Geschlechter gekennzeichnet ist. Obwohl der Begriff „häuslich“ im Hinblick auf das Umfeld, in dem es zu dieser Gewalt kommt, als Eingrenzung verstanden werden kann, ist zu betonen, dass die Gewalt häufig nach dem Ende einer Beziehung andauert und ist ein gemeinsamer Wohnsitz von Opfer und Täter (bzw. Täterin) nicht Voraussetzung

Die generationenübergreifende häusliche Gewalt umfasst körperliche, sexuelle, seelische und wirtschaftliche Gewalt, die von einer Person gegen ihr Kind oder gegen ein Elternteil ausgeübt wird (Misshandlung älterer Menschen), sowie eine solche Form von Gewalt zwischen zwei oder mehreren Familienmitgliedern verschiedener Generationen. Auch hier ist ein gemeinsamer Wohnsitz keine Voraussetzung.

Die Vertragsparteien der Istanbul Konvention werden dazu ermutigt, das Übereinkommen auch auf häusliche Gewalt gegen Männer und Kinder anzuwenden. Es steht ihnen frei, sich für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Übereinkommens auf diese Opfergruppen zu entscheiden. Sie werden jedoch verpflichtet, weibliche Opfer dieser Form der Gewalt besonders zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in ihren diversen Erscheinungsformen im Mittelpunkt aller bei der Anwendung der Konvention getroffenen Maßnahmen stehen muss.

Psychische Gewalt (Artikel 33 der Konvention)

Bei psychischer Gewalt handelt es sich um Verhalten (nicht ein punktuelles Ereignis), das die seelische Unversehrtheit einer anderen Person durch Zwang oder Bedrohung schwerwiegend beeinträchtigt.
Es geht um Verhaltensmuster, zu denen es über einen gewissen Zeitraum kommt – innerhalb oder außerhalb der Familie.

Psychische Gewalt kann verbal sein (anschreien, beleidigen, bloßstellen, herabwürdigen, ängstigen, beschuldigen, bedrohen).
Sie kann in Handlungen bestehen, die zermürben, wie Schlafentzug, oder gefährden, wie das Vorenthalten von Medikamenten.
Sie kann in Handlungen bestehen, die Betroffene irritieren und verunsichern sollen, so dass sie an ihrer Wahrnehmung zweifeln (Gaslighting) und ihnen das Gefühl vermittelt wird, verrückt zu werden.
Sie kann bedeuten, dass ein bestimmtes Verhalten erzwungen oder untersagt wird, dass Kinder als Druckmittel benutzt und Haustiere gequält oder getötet werden.
Sie kann darin bestehen, dass Betroffene eingesperrt, überwacht, bespitzelt, mit übermäßiger Eifersucht kontrolliert werden, oder dass ihnen der Kontakt zu Freundinnen und Freunden, Verwandten oder zur Nachbarschaft erschwert oder verboten wird.

Bei Besuchen von Eltern oder Freundinnen und Freunden werden diese beschimpft oder bedroht, um den Kontakt abbrechen zu lassen, was zur Isolation führt.
Betroffene werden mitunter gehindert einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, eine Schule zu besuchen, Sprachkurse zu belegen usw.. Hierzu gehört auch das Wegnehmen des Verdienstes oder anderer Einkünfte, das Zuteilen von Geld und die Kontrolle aller Ausgaben, Verweigern des Zugangs zu einem gemeinsamen Konto, bzw. das Verbot, ein eigenes Konto zu führen, Schulden im Namen der Betroffenen machen, etc. Da diese Handlungen zu einer ökonomischen Abhängigkeit oder auch Verschuldung führen, die eine Flucht aus der Gewalt unmöglich machen, spricht man auch von ökonomischer Gewalt.

Sie werden in unterschiedlichen Aspekten des täglichen Lebens bevormundet und kontrolliert – wie sie sich anziehen, was sie lesen oder schauen, wie sie die Hausarbeit verrichten oder die Kinder erziehen.
Hierzu gehört auch die spezifische Ausprägung der Coercive Control (Zwang und Kontrolle), die eine besonders gefährliche Ausprägung der psychischen Gewalt darstellt.

Psychologische Gewalt geht oft körperlicher oder sexueller Gewalt in intimen Beziehungen voraus oder begleitet sie. Sie kann aber auch in einem anderen Rahmen (z.B. Arbeitsplatz, Schule) auftreten. Sie unterbindet Hilfesuche im sozialen Umfeld und auch im Hilfesystem.

Diese Gewalt wird vom sozialen Umfeld, aber auch von Fachkräften nicht immer in ihrem gewaltförmigen Charakter erkannt oder erst spät als schädigend wahrgenommen.

Alle Ausprägungen der Gewalt, die in der digitalen Sphäre ausgeübt werden, haben eine psychologische Wirkung und sollen deshalb als psychologische Gewalt kategorisiert werden.

Nachstellung (Stalking) (Artikel 34 der Konvention)

Bei Stalking handelt es sich um das Verhalten einer Person, die wiederholt eine andere Person bedroht, so dass diese um ihre Sicherheit fürchtet. Das Verhalten kann in der wiederholten Verfolgung einer Person, in unerwünschter Kommunikation mit einer Person, das Erscheinen an ihrem Arbeitsplatz, in ihrem Sport oder Bildungseinrichtung, sowie ihrer Verfolgung in der virtuellen Welt zum Ausdruck kommen.

Eine unerwünschte Kommunikation besteht im Anstreben eines wie auch immer gearteten aktiven Kontakts mit dem Opfer über ein beliebiges verfügbares Kommunikationsmittel, insbesondere über moderne Kommunikationsmedien.

Das bedrohende Verhalten kann sich auch auf die Zerstörung von Eigentum einer Person, das Abzielen auf ein Haustier einer Person oder die Schaffung von falschen Identitäten oder die Verbreitung falscher Informationen im Internet umfassen.

Stalking durch einen getrennten Partner in Form ungewünschter Liebeserklärungen, Bitten um Rückkehr und Wiederaufnahme der Beziehung wird von Außenstehenden oft nicht in dem Maße verstörend und ängstigend erkannt, wie es von den Betroffenen erlebt wird.

Die digitale Dimension der Gewalt gegen Frauen umfasst auch Online-Stalking und durch Technologie unterstütztes Stalking in Form von

  • Bedrohungen
  • Rufschädigung
  • Überwachung und Sammlung von privaten Informationen des Opfers
  • Identitätsdiebstahl
  • Sexuelle Angebote
  • Ausspionieren des Opfers auf deren Social-Media-Kanälen, Diebstahl von Passwörtern, Einhacken in technische Geräte, Installation von Spyware oder Geolokalisations-Apps, Diebstahl von Geräten

Körperliche Gewalt (Artikel 35 der Konvention)

Körperliche Gewalt bezeichnet alle Verletzungen des Körpers, die durch Anwendung von körperlicher Kraft hervorgerufen wurden.

Hierunter fallen:
Schlagen, Stoßen, Treten, mit Gegenständen werfen, Verbrühen, Verbrennen, Würgen, mit Gegenständen und Waffen verletzen, sowie andere tätliche Angriffe.

Als körperliche Gewalt kann auch gesehen werden, wenn die ärztliche Versorgung von Verletzungen verhindert wird oder Betroffene gezwungen werden, Erbrochenes zu sich zu nehmen oder unter Zwang Alkohol und Drogen eingeflößt werden.

Hierzu zählt auch Gewalt, die zum Tod des Opfers führt: Unter einem Femizid wird der Mord an einer Frau aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit verstanden.

Die Gründe für einen Femizid können einen intimen, kulturellen, traditionellen oder religiösen Hintergrund haben. Die Gewalttat wird überwiegend von einem Partner oder Ex-Partner verübt. Hierzu gehören aber auch Morde im Namen der so genannten Ehre durch Familienangehörige.

Sexuelle Gewalt (einschließlich Vergewaltigung) (Artikel 36 der Konvention)

Hierbei geht es um alle sexuellen Handlungen, die einer Person ohne dessen freiwillige Zustimmung vorsätzlich aufgezwungen werden.

Dies kann sich auf das vaginale, anale oder orale Eindringen in den Körper einer anderen Person beziehen. Es geht aber auch um Situationen, in denen das Opfer dazu gezwungen wird, ohne seine Zustimmung sexuelle Handlungen an einer Person vorzunehmen oder durch sie zu erfahren, wobei diese Person nicht identisch mit dem Täter sein muss.

In auf Missbrauch basierenden Beziehungen werden die Opfer häufig dazu gezwungen sexuelle Handlungen zu erdulden. Dies gilt auch in Fällen, in denen das Opfer sich nicht physisch gewehrt hat.

Bei einer Beurteilung ob ein Opfer der sexuellen Handlung zugestimmt hat, muss die gesamte Bandbreite von Verhaltensreaktionen auf sexuelle Gewalt und Vergewaltigung berücksichtigt werden, die das Opfer zeigen kann, und sie darf nicht auf Vermutungen zum typischen Verhalten in einer solchen Situation begründet werden. Strafverfolgungsmaßnahmen dürfen nicht von Geschlechterstereotypen und Mythen zur männlichen bzw. weiblichen Sexualität beeinflusst werden.

Sexuelle Gewalt und Vergewaltigung stellen eine verbreitete Form der Machtausübung und Kontrolle in einer missbräuchlichen Beziehung dar und ereignen sich oftmals auch während und nach einer Trennung.

Sexuelle Gewalt ist besonders schambesetzt und wird häufiger verschwiegen. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass Frauen oft der Meinung sind, ihr Partner habe einen Anspruch auf sexuelle Befriedigung.

Prostitution und Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung

Das Feld der Prostitution ist in besonderem Maße von Gewalt geprägt: Einerseits haben Frauen in der Prostitution eine signifikant höhere Gewaltbetroffenheit in Kindheit und Jugend im Vergleich zur weiblichen Durchschnittsbevölkerung. Andererseits ist auch die Tätigkeit in der Prostitution in hohem Maße von Gewalt durchdrungen.

Unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verhältnisse und der Tatsache, dass insbesondere Frauen und besonders vulnerable Frauen in der Prostitution tätig sind, sind diese zum einen eine wichtige Zielgruppe im Kontext der Prävention von Gewalt. Außerdem ist es von zentraler Bedeutung die Institution der Prostitution als Hindernis zur Erreichung einer echten Gleichstellung der Geschlechter insgesamt zu begreifen.

Unter Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung fällt:
Menschen anwerben, anbieten, verbringen, vermitteln, beherbergen oder annehmen durch die Anwendung unerlaubter Mittel wie Täuschung, Zwang, Drohung oder Nötigung zum Zweck der Ausbeutung. Die Einwilligung eines Opfers in die Ausbeutung ist für die Definition unerheblich. 

Rituelle Gewalt

In organisierten und rituellen Gewaltstrukturen wird die systematische Anwendung schwerer sexueller Gewalt in Verbindung mit körperlicher und psychischer Gewalt an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch die Zusammenarbeit mehrer Täter und Täterinnen bzw. durch Täternetzwerke ermöglicht und ist häufig verbunden mit kommerzieller sexueller Ausbeutung in der Prostitution oder Pornographie.

In manchen dieser Strukturen sind Familien über die Generationen hinweg eingebunden. Es erfolgt eine frühkindliche Bindung an Täter und Täterinnen, Gruppe und Ideologie. Aussteigende werden unter Druck gesetzt, erpresst und verfolgt.

Die planmäßig wiederholte Anwendung schwerer Gewalt erzwingt spezifische Dissoziation bzw. eine gezielte Aufspaltung der kindlichen Persönlichkeit. Die entstehenden Persönlichkeitsanteile werden für bestimmte Zwecke trainiert und benutzt. Ziel dieser systematischen Abrichtung ist eine innere Struktur, die durch die Täter und Täterinnen jederzeit steuerbar ist und für die das Kind und später die/der Erwachsene im Alltag keine bewusste Erinnerung hat.

Für Menschen mit diesen Gewalt-Erfahrungen ist es besonders schwer, Schutz und Unterstützung zu erhalten.

Zwangsheirat (Artikel 37 der Konvention)

Bei einer Zwangsheirat handelt es sich um den Zwang einer erwachsenen Person oder eines Kindes zur Eheschließung. Es handelt sich also um eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine dieser nicht aus freien Stücken zugestimmt hat.

Der Zwang kann unter Einsatz von körperlicher oder seelischer Gewalt, zum Beispiel durch Einflößen von Furcht zum Ausdruck kommen.

Die Istanbul Konvention umfasst auch die Täuschung einer Person, um sie in ein anderes Land zu locken, mit dem Ziel, sie dort gegen ihren Willen zu verheiraten. Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die Ehe auch geschlossen wird. Unter „locken“ fallen auch Vorwände oder der Erfinden von Gründen, wie zum Beispiel die Notwendigkeit, ein krankes Familienmitglied zu besuchen.

Weibliche Genitalverstümmelung (Artikel 38 der Konvention)

Bei der weiblichen Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation – FGM) handelt es sich um einen Brauch, der in einigen Gemeinschaften an ihren weiblichen Mitgliedern praktiziert wird, der darin besteht, bestimmte Teil der weiblichen Genitalien wegzuschneiden.

Hierunter fällt die Entfernung, Infibulation oder Durchführung jeder anderen Verstümmelung der gesamten oder eines Teil der großen und kleinen Schamlippen oder der Klitoris, auch dann, wenn die Maßnahmen von Gesundheitsfachkräften durchgeführt werden.

Der Begriff „Entfernung“ bezeichnet dabei die teilweise oder vollständige Beseitigung der Klitoris und der großen Schamlippen.
Der Begriff „Infibulation“ bezeichnet den Verschluss der Öffnung der großen Schamlippen – durch das teilweise Zunähen der äußeren Lippen der Vulva, um die Vagina fast vollständig zu verschließen.
Mit der Bezeichnung „jegliche andere Verstümmelung“ sind alle sonstigen Veränderungen der weiblichen Genitalien gemeint.

Dieser Vorgang verursacht Schäden, die nicht rückgängig gemacht werden können und dessen Auswirkungen Opfer ein Leben lang spüren werden.

Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation (Artikel 39 der Konvention)

Frauen haben das Recht, frei über die Anzahl und den zeitlichen Abstand ihrer Schwangerschaften zu entscheiden und auf Zugang zu relevanten Informationen über die natürliche Reproduktion und Familienplanung.

Handlungen, die der Fähigkeit der Frau zur natürlichen Reproduktion schaden können, werden als geschlechtsspezifische Gewalt betrachtet.

Eine Zwangsabtreibung liegt dann vor, wenn eine Schwangerschaft ohne vorherige Zustimmung des Opfers und ohne erfolgte Aufklärung vorsätzlich beendet wird. Hierbei können verschiedene Methoden zur Anwendung kommen.

Eine Zwangssterilisation liegt dann vor, wenn ein chirurgischer Eingriff mit dem Ziel durchgeführt wird, der Betroffenen die natürliche Reproduktionsfähigkeit zu nehmen, ohne dass diese vorher ihre Zustimmung nach erfolgter Aufklärung gegeben hat. Der Begriff „Sterilisierung“ umfasst alle Verfahren, die den Verlust der natürlichen Reproduktionsfähigkeit zum Ergebnis haben.

Sexuelle Belästigung (Artikel 40 der Konvention)

Sexuelle Belästigung umfasst drei Hauptformen von sexuell bestimmtem Verhalten – verbal, nonverbal und körperlich – das dem Opfer ohne dessen Einwilligung aufgezwungen wird.

Zu verbalem Verhalten zählen mündlich oder schriftlich durch den Täter bzw. die Täterin ausgedrückte und kommunizierte Worte und Laute: Scherze, Fragen und sonstige Bemerkungen.

Nonverbales Verhalten umfasst jeden Ausdruck und jede Kommunikation seitens des Täters bzw. der Täterin, die weder Worte noch Laute einschließt, z.B. de Mimik, Gestik oder die Nutzung von Symbolen.

Körperliches Verhalten zielt auf ein sexuell bestimmtes Verhalten des Täters bzw. der Täterin ab und kann Situationen mit Körperkontakt zum Opfer einschließen.

Die beschriebenen Handlungen haben die Verletzung der Würde des Opfers zum Ziel oder als Auswirkung. Dies ist vor allem der Fall, wenn das Verhalten ein einschüchterndes, feindliches, erniedrigendes, entwürdigendes oder beleidigendes Umfeld schafft.

In der Regel werden die genannten Taten im Rahmen eines Machtmissbrauchs, mit dem Versprechen einer Belohnung oder der Androhung von Vergeltung begangen. In den meisten Fällen kennen sich Opfer und Straftäter bzw. die Straftäterin und ihre Beziehung ist häufig durch Niveauunterschiede bei ihrer Position innerhalb der Hierarchie und im Hinblick auf ihre Machtbefugnisse gekennzeichnet.

Die digitale Dimension der Gewalt gegen Frauen umfasst:

  • Das nichtkonsensuelle Teilen von Bildern oder Videos (Revenge Pornography)
  • Nichtkonsensuelle Aufnahme, Produktion oder Anbieten von intimen Bildern oder Videos (inklusive Upskirting, Creepshots, Fake Pornography, Deepfakes, …)
  • Ausbeutung, Zwang und Bedrohungen (erzwungenes Sexting, sexuelle Erpressung, Vergewaltigungsdrohungen, sexualisiertes Doxxing, Identitätsdiebstahl, Outing)
  • Sexualisiertes Mobbing (Verbreiten von Gerüchten über das vermeintliche Sexualverhalten des Opfers, sexualisierte Kommentare, Identitätsdiebstahl und Teilen von sexuellen Inhalten unter dem Namen des Opfers, …)
  • Entblößen (unerwünschte sexuelle Bilder in Dating- oder Messaging-Apps, Texten oder über Airdrop oder Bluetooth-Technologien)

Sexistisches Verhalten stellt oft den ersten Schritt hin zu körperlicher Gewalt darDie Konvention sieht vor, dass jede sexuelle Belästigung Gegenstand einer strafrechtlichen oder „sonstigen“ rechtlichen Sanktion (z.B. im Zivil- oder Arbeitsrecht) sein muss.

Nach oben scrollen