Verträge

In diesem Bereich werden die internationalen Abkommen und völkerrechtlichen Verträge dargestellt, die für das Thema der geschlechtsspezifischen Gewalt gegen Mädchen und Frauen von zentraler Bedeutung sind. Diese stehen in der Tradition der Bemühungen der internationalen Frauenbewegung und gelten als Meilensteine im Kampf für Frauenrechte. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die jeweiligen Inhalte umzusetzen.

Istanbul-Konvention

Das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist ein bahnbrechender Menschenrechtsvertrag zur Beendigung der Gewalt gegen Frauen. Hierin sind umfassende rechtliche Standards zur Gewährleistung des Rechts von Frauen auf ein Leben frei von Gewalt festlegt. Sie gilt als der „Goldstandard“ im Kampf gegen Gewalt an Frauen.

Das Rechtsinstrument wurde von den 47 Mitgliedsstaaten des Europarates ausgehandelt und am 7. April 2011 vom Ministerkomitee angenommen. Es wurde am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung (Ratifikation) vorgelegt, weshalb es als Istanbul-Konvention bekannt ist. Drei Jahre später, am 1. August 2014, trat die Konvention nach der zehnten Ratifizierung in Kraft. Seitdem sind alle Regierungen, die diesen Vertrag ratifiziert haben, an seine Verpflichtungen gebunden.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Ratifikationsurkunde am 12. Oktober 2017 hinterlegt, die Konvention trat damit am 1. Februar 2018 in Kraft. Seitdem rangiert sie auf dem Stand eines Bundesgesetzes und ist völkerrechtlich bindend für Bund, Länder, Kommunen, Gerichte und Behörden.

In der Istanbul-Konvention wird Gewalt gegen Frauen als eine Verletzung der Menschenrechte und eine Form der Diskriminierung von Frauen anerkannt. Sie umfasst verschiedene Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen. Sie umfasst außerdem Häusliche Gewalt, einschließlich aller Akte körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen ehemaligen oder derzeitigen Ehegatten oder Partnern verübt werden, unabhängig davon, ob der Täter mit dem Opfer denselben Wohnsitz teilt oder geteilt hat.

Darüber hinaus ist in der Istanbul-Konvention die Verpflichtung verankert, dafür zu sorgen, dass Kultur, Sitte, Religion, Tradition oder die so genannte „Ehre“ nicht als Rechtfertigung für die in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Gewalttaten gelten.

Die Istanbul-Konvention ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden und harmonisierten Antwort auf die Frage, wie ein Leben frei von Gewalt für alle Frauen und Mädchen in Europa und darüber hinaus gewährleistet werden kann.

Die Verpflichtungen der Konvention umfassen vier Aktionsbereiche, die oft als „4P“ bezeichnet werden. Diese sind: Verhütung von Gewalt gegen Frauen (Prevention), Schutz der Opfer (Protection), strafrechtliche Verfolgung der Täter (Prosecution) sowie Durchführung damit verbundener umfassender und koordinierter Maßnahmen (Integrated Policies).

Diese vier Säulen umfassen verschiedene Vorgaben, die darauf abzielen, konkrete Veränderungen in der Reaktion auf Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt umzusetzen.

Die Istanbul-Konvention basiert auf einem opferzentrierten Ansatz. Sie fördert die Achtung und Gleichstellung aller Frauen und Mädchen, die Opfer von Gewalt werden können, und gibt dem Staat und der Gesellschaft Instrumente an die Hand, um ihre Sicherheit und ihre Selbstbestimmung zu gewährleisten. Der Schutz und die Unterstützung, die im Rahmen der Istanbul-Konvention gewährt werden, müssen jeder Frau ohne Diskriminierung zur Verfügung stehen.

GREVIO ist ein unabhängiges Fachgremium, das für die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens zuständig ist und sich aus 15 unabhängigen Experten zusammensetzt. Es führt nationale Bewertungsverfahren durch, die Besuche vor Ort beinhalten, und veröffentlicht Berichte, in denen die gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des Übereinkommens bewertet werden.

Konventionstext: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/verhuetung-und-bekaempfung-von-gewalt-gegen-frauen-und-haeuslicher-gewalt-122282

CEDAW

Die UN-Frauenrechtskonvention (CEDAW)

Die 1979 von den Vereinten Nationen verabschiedete Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, die so genannte Frauenrechtskonvention der UN ist der wichtigste Menschenrechtsvertrag für Frauen.

Das Übereinkommen hat derzeit 189 Vertragsstaaten. Damit hat sich die überwiegende Mehrheit der UN-Mitgliedsstaaten (193) freiwillig verpflichtet, die Menschenrechte von Frauen unter allen Umständen zu achten, zu schützen, zu fördern und zu verwirklichen.

In Deutschland ist CEDAW seit 1983 verbindliches nationales Recht für Bund, Länder und Kommunen. Eine „unverzügliche“ und pro-aktive Umsetzung wird verlangt.

CEDAW ist ein Instrument, das Frauen auf der ganzen Welt hilft, Veränderungen in ihrem täglichen Leben herbeizuführen. In den Ländern, die den Vertrag ratifiziert haben, hat sich CEDAW als von unschätzbarem Wert erwiesen, wenn es darum geht, die Auswirkungen der Diskriminierung zu bekämpfen.

Die 16 Artikel der Konvention befassen sich mit:

  1. Weitgehende Definition von Diskriminierung
  2. Verpflichtung des Staates zur unverzüglichen Beseitigung aller diskriminierenden Praktiken, Gesetze, Handlungen
  3. Der Staat sorgt für Gleichstellung in allen Lebensbereichen, gewährleistet die volle Entfaltung und fördert Frauen
  4. Der Staat ergreift vorübergehende Sondermaßnahmen (z.B. Quotenregelungen)
  5. Er sorgt für eine Abschaffung von Gender (Rollenmuster und Stereotype) und die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen
  6. Verpflichtung zum Kampf gegen Frauenhandel und die Ausbeutung in der Prostitution
  7. Umfasst sind das öffentliche und politische Leben
  8. Repräsentanz der Regierung auf der internationalen Ebene
  9. Das Recht der Frau auf die Bestimmung ihrer Staatsangehörigkeit und der ihrer Kinder
  10. Gleicher Zugang zu Bildung Recht auf Arbeit, gleiches Entgelt, Sozialleistungen (z.B. Rente)
  11. Keine Diskriminierung im Gesundheitswesen, Recht auf Familienplanung
  12. Gleichstellung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich
  13. Gleichheit von Frauen im ländlichen Bereich
  14. Gleichheit vor dem Gesetz Schutz in Familie und Ehe, sowie bei Scheidung

Die Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, sind rechtlich verpflichtet

  • Alle Formen der Diskriminierung von Frauen in allen Lebensbereichen zu beseitigen.
  • die volle Entfaltung und Förderung von Frauen zu gewährleisten, damit sie ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten in gleicher Weise wie Männer ausüben und verwirklichen können.
  • dem CEDAW-Ausschuss die Möglichkeit zu geben, die Bemühungen zur Umsetzung des Vertrags zu überprüfen, indem sie dem Gremium in regelmäßigen Abständen Bericht erstatten.

Der CEDAW-Ausschuss besteht aus 23 unabhängigen Expertinnen und Experten für Frauenrechte aus der ganzen Welt. Länder, die dem Vertrag beigetreten sind, sind verpflichtet, dem Ausschuss regelmäßig darüber zu berichten, wie die Rechte des Übereinkommens umgesetzt werden. In seinen öffentlichen Sitzungen prüft der Ausschuss die Berichte der einzelnen Vertragsstaaten und richtet seine Bedenken und Empfehlungen in Form von abschließenden Bemerkungen an die Vertragsstaaten.

Weitere Informationen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/internationale-gleichstellungspolitk/vn-frauenrechtskonvention-cedaw-staatenberichtsverfahren-und-dokumente-80794

 

Erklärung von Beijing

Nach Mexiko City (1975), Kopenhagen (1980) und Nairobi (1985) fand die vierte Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking statt. Sie stand unter dem Motto „Handeln für Gleichberechtigung, Entwicklung und Frieden“.

Die Aktionsplattform zu der 4. Weltfrauenkonferenz ist eine Agenda zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Frau und Mann. Sie baut auf CEDAW, den vorhergegangenen Weltgipfeln und -konferenzen sowie den relevanten UN-Resolutionen auf. Die Konferenz mit ihrer Plattform gelten als Meilenstein für die Stärkung der Frauenrechte.

Deklaration und Aktionsplattform sind ein Forderungskatalog zur Stärkung von Frauenrechten und der Gleichstellung von Frauen und Männern. Darin sind 12 Hauptproblembereiche – darunter die Förderung der Gleichstellung in allen Gesellschaftsbereichen, die Bekämpfung von Frauenarmut und von Gewalt gegen Frauen sowie der Abbau geschlechtsspezifischer Unterschiede im Bildungssystem und in der Gesundheitsversorgung – definiert.

Vor allem die Regierungen, aber auch die internationale Gemeinschaft, die Zivilgesellschaft einschließlich der nichtstaatlichen Organisationen und des Privatsektors sind aufgerufen, in diesen kritischen Bereichen strategische Maßnahmen zu ergreifen.

Die Umsetzung der Aktionsplattform wird regelmäßig alle 5 Jahre überprüft.

Weitere Informationen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/internationale-gleichstellungspolitk/internationale-gleichstellungspolitik-80804

Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels

Die Konvention des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels erkennt Menschenhandel rechtsverbindlich als Menschenrechtsverletzung an und soll den Schutz der Betroffenen sicherstellen. Die bisherigen völkerrechtlichen Verträge (zum Beispiel das Palermo Protokoll) setzten ihren Fokus auf die Kriminalitätsbekämpfung.

Am 16. Mai 2005 haben die Vertragsstaaten in Warschau das Übereinkommen unterzeichnet. Deutschland hat das Übereinkommen als einer der letzten Unterzeichnerstaaten erst am 28. Juni 2012 ratifiziert. Seit April 2013 ist es in Deutschland in Kraft.

Die Konvention umfasst alle Formen des Menschenhandels, unabhängig davon ob diese innerhalb eines Landes oder grenzüberschreitend begangen werden und unabhängig davon ob Strukturen organisierter Kriminalität involviert sind.

Neu ist außerdem, dass die Konvention Maßnahmen fordert, die an der Diskriminierung von Frauen ansetzen.

Die Konvention beinhaltet verschiedene Maßnahmen zur Prävention, Strafverfolgung und Opferschutz. Zusätzlich werden Betroffenen besondere Rechte zugestanden, indem ein  Mindeststandard an Leistungen zur Unterstützung der Betroffenen unabhängig von deren Aufenthaltsstatus festgelegt wird.

Menschenhandel wird von der Konvention wie folgt definiert:
Menschen anwerben, anbieten, verbringen, vermitteln, beherbergen oder annehmen durch die Anwendung unerlaubter Mittel wie Täuschung, Zwang, Drohung oder Nötigung zum Zweck der Ausbeutung. Die Ausbeutung kann die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft oder die Entnahme von Körperorganen umfassen und alle Menschen unabhängig vom Alter und Geschlecht betreffen. Die Einwilligung eines Opfers in die Ausbeutung ist für die Definition unerheblich. 

Die Einhaltung der Konvention wird durch den Überwachungsmechanismus GRETA (Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings) sowie das Komitee der Mitgliedsstaaten gewährleistet. Das Komitee gibt auf Basis der Empfehlungen von GRETA Vorschläge für die Umsetzung der Konvention ab.

Weitere Informationen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/bekaempfung-des-menschenhandels-auf-internationaler-ebene

Beschwerdemechanismen

Die Istanbul-Konvention und die UN-Frauenrechtskonvention CEDAW, auf die die Istanbul-Konvention sich bezieht, gewähren Mädchen und Frauen einen völkerrechtlich verbrieften Rechtsanspruch auf den Schutz und die Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt. Allen staatlichen Ebenen, egal ob Bund, Ländern und Kommunen, kommt deshalb eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Umsetzung der Konventionen zu.

Menschenrechtliche Prinzipien, die den Konventionen zugrunde liegen, sind

  • unteilbar: Die rechte gelten für alle Menschen, die im Vertragsstaat leben, egal welchen Status / welche Staatsbürgerschaft sie haben
  • Individuell: Es handelt sich um ein Individualrecht und nicht ein Gruppenrecht. Es ist demnach egal, ob ein Mensch oder viele Menschen betroffen sind
  • verbindlich: Die rechtsstaatliche Bindung führt dazu, dass jede Verletzung des Rechtes vermieden werden muss

GREVIO

GREVIO (Group of Experts on action against violence against women and domestic violence) überwacht die Umsetzung der Istanbul-Konvention. GREVIO übersendet dem Vertragsstaat einen Fragebogen, den dieser beantworten muss. Das Gremium kann zusätzliche Informationen von der Zivilgesellschaft und den NGOs einholen und auf die Erkenntnisse anderer regionaler und internationaler Mechanismen zurückgreifen. GREVIO kann Informationen von Organen und Expertengremien des Europarates erhalten und Vor-Ort-Besuche durchführen, um ergänzende Informationen einzuholen. Auf der Grundlage dieser verschiedenen Informationen legt GREVIO einen vorläufigen Bericht vor, in dem der Stand der Umsetzung beurteilt wird und der Vorschläge enthalten kann, wie die Vertragspartei mit den festgestellten Schwierigkeiten umgehen soll. Hierzu soll der betroffene Staat eine Stellungnahme abgeben, die im endgültigen Bericht berücksichtigt wird. Der endgültige Bericht und die Schlussfolgerungen von GREVIO werden der Vertragspartei und dem Vertragsstaatengremium mitgeteilt und gleichzeitig veröffentlicht.

Individualbeschwerden sind nicht möglich, aber zivilgesellschaftliche Organisationen sind ausdrücklich aufgerufen sich zum Beispiel in Form von Schattenberichten am Evaluationsverfahren zu beteiligen.

Anschrift:
Council of Europe Convention on Preventing and Combating Violence Against Women
Justice and Human Dignity Directorate
DG I – Human Rights and Rule of Law
Council of Europe
Strasbourg F – 67075
Frankreich
E-Mail: conventionviolence@coe.int

CEDAW

CEDAW eröffnet auf Grundlage des Fakultativprotokolls jeder Frau die Möglichkeit Beschwerde über die Verletzung eines Rechtes beim UN-CEDAW Ausschuss, einem unabhängigen Gremium aus Expertinnen und Experten, einzureichen. Wichtig hierbei ist, dass der innerstaatliche Rechtsweg bereits ausgeschöpft ist. Die Beschwerde muss durch eine Einzelperson oder in deren Auftrag oder durch eine Gruppe von Einzelpersonen erfolgen.

Grafik Rechtsweg Verträge
Quelle: Deutsches Institut für Menschenrechte

Der Ausschuss überprüft sodann den Inhalt und schreibt, so die Beschwerde als zulässig betrachtet wird, einen vertraulichen Brief an den Vertragsstaat. Er kann vom Vertragsstaat rechtswahrende Maßnahmen verlangen, bevor eine endgültige Entscheidung über eine Beschwerde getroffen wird, um irreparable Schäden von dem mutmaßlichen Opfer abzuwenden. Der Vertragsstaat muss binnen eines halben Jahres antworten. Hierauf erfolgt eine vertrauliche Prüfung durch Ausschuss. Die Entscheidung wird an die Klägerin und den Vertragsstaat übermittelt, zusammen mit einer Empfehlung zur Beendung des Missstandes oder Zahlung einer Entschädigung. Der Vertragsstaat hat nunmehr wiederum 6 Monate Zeit über veranlasste Maßnahmen zu Informieren. Der CEDAW-Ausschuss beobachtet und berichtet gegebenenfalls weiter über den Sachverhalt.

Anschrift:
Petitions Team
Office of the High Comissioner for Human Rights
United Nations Office at Geneva
1211 Genf 10
Schweiz
E-Mail: petitions@ohchr.org

Das Formblatt für Mitteilungen, die das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen für die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau betreffen, finden Sie auf unserer Webseite zum Download.

Kommission für die Rechtstellung der Frau

Die Kommission für die Rechtstellung der Frau kann Beschwerden zur Diskriminierung von Frauen von Einzelpersonen oder Personengruppen entgegennehmen. Die Kommission ernennt eine Arbeitsgruppe zur Untersuchung solcher Mitteilungen. Sie besteht aus höchstens fünf Mitgliedern der Kommission. Die Arbeitsgruppe prüft alle Beschwerden sowie die Antworten der Regierungen und unterbreitet der Kommission diejenigen Beschwerden, die einen Generalzusammenhang von verlässlich nachgewiesenen ungerechten und diskriminierenden Praktiken erkennen lassen.

Die Kommission wird nicht bei Individualbeschwerden aktiv. Das Verfahren zielt darauf ab, Entwicklungstendenzen bei der Diskriminierung von Frauen festzustellen, um auf dieser Grundlage politische Empfehlungen gegen geschlechtsspezifische Diskriminierungen aussprechen zu können.

Anschrift
CSW Communications Procedure
Human Rights Section
UN Women
220 East 42nd Steet
New York, NY 10017
USA
E-Mail: cp-csw@un-women.org

Auch der Menschenrechtsausschuss kann Beschwerden über Verletzungen in Bezug auf die Gleichbehandlung der Geschlechter entgegennehmen. Das Individualbeschwerdeverfahren ist Einzelpersonen in Deutschland zugänglich. Frauen können Beschwerden über die Verletzung ihrer Gleichheitsrechte voranbringen, die durch den Zivilpakt oder andere Menschenrechtskonventionen geschützt sind.

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