Eilanträge Gewaltschutzgesetz

Welche Anträge können Sie stellen?

Ein Kontakt- und Näherungsverbot

Sie können beantragen, dass der gewalttätigen Person verboten wird, sich Ihnen zu nähern, Orte aufzusuchen, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten oder Kontakt zu Ihnen aufzunehmen.
Dies bezieht sich auch auf Telefon, SMS, Fax und digitale Medien.

Wohnungsüberlassung

Sie können den Antrag stellen, dass Sie die Wohnung alleine bewohnen können. Beantragen Sie zusätzlich für Ihre Wohnung ein Kontakt- und Näherungsverbot. Wenn die gewalttätige Person auch im Mietvertrag steht, können Sie die Wohnung zunächst bis max. 6 Monate alleine nutzen.
So haben Sie Zeit, in Ruhe und Sicherheit, Ihr weiteres Vorgehen zu klären.

Kosten

Für ein Gerichtsverfahren entstehen Kosten.

  • möglicherweise auch für den Gerichtsvollzieher/die Gerichtsvollzieherin
  • möglicherweise für Ihre Anwältin/Ihren Anwalt
  • möglicherweise für die Anwältin/den Anwalt der gewalttätigen Person

Es besteht die Möglichkeit dafür Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, wenn Sie wenig Geld haben.
Für den Verfahrenskostenhilfeantrag brauchen Sie:

  • Nachweise über ihr Einkommen: (Verdienstbescheinigung, ALG II etc.)
  • Nachweise über Ihre Ausgaben: Miete, Versicherungskosten, evtl. Schulden, Unterhaltszahlungen usw.

Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben, müssen Sie darüber eine eidesstattliche Erklärung abgeben.

Amtsgericht

Wo können Sie Ihre Anträge stellen? Welches Gericht ist zuständig, wenn Sie in Wiesbaden wohnen?

Amtsgericht Wiesbaden
Familiengericht
Mainzer Str. 124
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 – 32610
E-Mail: verwaltung@ag-wiesbaden.justiz.hessen.de

Allgemeine Sprechzeiten:
Montag – Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr

 

Dokumente

Wie stellen Sie Ihre Anträge?

Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz können Sie selbst stellen. Sie brauchen dazu keinen Rechtsanwalt/keine Rechtsanwältin. Ihre Anträge sollten Sie so schnell wie möglich stellen.
In der Geschäftsstelle werden Ihre Anträge von einem Rechtspfleger/einer Rechtspflegerin aufgenommen und einem Familienrichter/einer Familienrichterin vorgelegt. 
Sie sollten sich auf die Antragsstellung vorbereiten.

Es ist wichtig, genau zu beschreiben, was passiert ist. Notieren Sie, wo Sie sich im Alltag aufhalten. Für diese Orte können Sie ein Kontakt- und Näherungsverbot beantragen.

Was sollten Sie für die Gewaltschutzanträge mitbringen?

  • Ausweispapiere
  • polizeiliche Bescheinigung über eine
    Anzeigeerstattung
  • polizeiliche Bestätigung über Wohnungsverweis
  • ärztliche Bescheinigung über Verletzungen
  • wenn möglich Adressen und eidesstattliche
    Erklärungen von Zeugen oder Zeuginnen
  • den Mietvertrag bei Wohnungszuweisung
  • die Adresse, wo sich die gewalttätige Person
    aufhält

Rechtsprechung

Was passiert nach der Antragsstellung?

Der Familienrichter/die Familienrichterin hat drei Möglichkeiten zu entscheiden.

  1. Der Familienrichter/die Familienrichterin entscheidet sofort über Ihren Antrag. Sie erhalten den Beschluss bereits am selben Tag oder er kommt in den nächsten Tagen per Post.
    Die gewalttätige Person wird durch das Amtsgericht über den Beschluss informiert.
  2. Der Familienrichter/die Familienrichterin hört die gewalttätige Person zunächst per Post schriftlich
    an und entscheidet einige Tage später.
  3. Der Familienrichter/die Familienrichterin setzt einen Termin nach 2-4 Wochen an. Dazu werden Sie und die gewalttätige Person und evtl. Zeugen oder Zeuginnen geladen. Die Ladung erhalten Sie per Post.

Gibt es einen gemeinsamen Termin bei Gericht mit dem gewalttätigen Mann/der gewalttätigen Frau, ist es sinnvoll eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu haben.

Beschluss

Es kann sein, dass Sie einen Beschluss für die Wohnungsüberlassung erhalten und die gewalttätige Person noch in der Wohnung ist.

Ein Gerichtsvollzieher/eine Gerichtsvollzieherin kann die gewalttätige Person aus der Wohnung entfernen.

Fragen Sie an der Pforte des Amtsgerichtes oder unter Tel.: 0611/32610 nach der Gerichts- vollzieherverteilerstelle. Dort erhalten Sie die Kontaktdaten des Gerichts- Die Kindervollziehers/der Gerichtsvollzieherin für Ihren Wohnort.

Gibt es noch keinen Gerichtsbeschluss bis zum Ablauf der polizeilichen Wegweisungsverfügung, kann diese von der Polizei auf Anfrage verlängert werden.

Was können Sie tun, wenn sich die gewaltausübende Person nicht an die Beschlüsse hält?

Die gewalttätige Person macht sich strafbar, wenn sie sich nicht an das Kontakt – oder Näherungs- verbot hält.

Sie können zu jeder Tages- und Nachtzeit die Polizei rufen oder eine Strafanzeige stellen. Informieren Sie auch das Gericht, das den Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen hat.

 

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